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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

diese AGB gelten ausschließlich für Unternehmer gemäß § 1 KSchG.

1. Geltung

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB„) bilden die Grundlage für sämtliche Vertragsverhältnisse über Lieferungen, Leistungen und Dienstleistungen zwischen der Sonnenschmiede GmbH (im Folgenden „Auftragsnehmer“) und Unternehmern als Vertragspartner. Abweichungen gelten nur dann, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
  • Die AGB kommen auch bei künftigen Geschäften zur Anwendung, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich darauf verwiesen wird.
  • Die Leistungen des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG.
  • Abweichende AGB oder sonstige Bedingungen des Vertragspartners – etwa in Angeboten oder Schreiben – werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat sie ausdrücklich schriftlich anerkannt. Sollte im Einzelfall etwas anderes schriftlich festgelegt werden, so bleibt dies auf den konkreten Geschäftsfall beschränkt.
  • Die jeweils aktuelle Version dieser AGB ist unter https://en.langenscheidt.com/german-english/einfuegen abrufbar oder wird dem Vertragspartner auf Wunsch übermittelt.
  • Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text die männliche Form verwendet; sie gilt jedoch für alle Geschlechter gleichermaßen.

2. Zustandekommen des Vertrages (Vertragsabschluss)

  • Alle Angaben des Auftragnehmers zu seinen Leistungen sind freibleibend und stellen kein verbindliches Angebot dar.
  • Verbindliche Offerte des Auftragnehmers können vom Vertragspartner innerhalb der genannten Frist schriftlich angenommen werden.
  • Informationen wie Leistungsbeschreibungen gelten nicht automatisch als ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften, es sei denn, dies wurde gesondert schriftlich vereinbart.
  • Angebote des Auftragnehmers sind nur im Ganzen annehmbar. Weicht die Annahmeerklärung des Vertragspartners vom Angebot ab, stellt dies ein neues Angebot dar, das der Auftragnehmer wiederum ausdrücklich annehmen muss.

3. Preise

  • Die genannten Preise beziehen sich auf den im Vertrag festgelegten Leistungs- und Lieferumfang. Leistungen, die darüber hinausgehen (wie z.B. Sonder- oder Mehrleistungen), werden zusätzlich verrechnet.
  • Alle Preisangaben verstehen sich in Euro und – sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart – nicht als Pauschalpreise.
  • Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preise exklusive Steuern, Abgaben (z.B. Umsatzsteuer, Einfuhrabgaben), Versand-, Reise- oder sonstigen Nebenkosten. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
  • Kosten, die von Dritten erhoben werden (wie etwa Netzanschlussgebühren oder Aufwendungen durch den zuständigen Netzbetreiber am Installationsort), trägt der Vertragspartner zusätzlich.
  • Die Preise setzen voraus, dass die Leistungen ohne Unterbrechung und ohne Behinderungen erbracht werden können. Sollten durch Dritte oder durch den Vertragspartner verursachte Verzögerungen oder Störungen entstehen, werden die daraus resultierenden Mehrkosten gesondert verrechnet.
  • Der Vertragspartner verpflichtet sich, dem Auftragnehmer seine gültige UID-Nummer bekanntzugeben. Erfolgt dies nicht oder fehlerhaft oder wird die UID-Nummer missbräuchlich verwendet, haftet der Vertragspartner unter anderem für die anfallende österreichische Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
  • Sollte der Vertragspartner die vereinbarten Leistungen ohne Beteiligung des Auftragnehmers einseitig ändern oder abbrechen, hat er die bis dahin erbrachten Leistungen nach der geltenden Vergütungsvereinbarung zu bezahlen. Zudem sind dem Auftragnehmer sämtliche entstandenen Kosten zu ersetzen. Erfolgt der Abbruch aus der Sphäre des Vertragspartners, ist darüber hinaus das gesamte vertraglich vereinbarte Entgelt fällig – ein Abzug nach § 1168 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Vertragspartner verpflichtet sich außerdem, den Auftragnehmer gegenüber Ansprüchen Dritter (z.B. Subunternehmern) schad- und klaglos zu halten. Nutzungsrechte an noch nicht fertiggestellten Leistungen erwirbt der Vertragspartner nicht; Konzepte oder Entwürfe oder sonstige Unterlagen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, zurückzugeben.
  • Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist der Auftragnehmer berechtigt, Preisanpassungen vorzunehmen, wenn sich nach Angebotslegung oder Vertragsannahme bestimmte Faktoren ändern, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, etwa:
    • Lieferanten ihre Listenpreise für die zur Ausführung oder Lieferung erforderlichen Materialien erhöhen; diese Erhöhungen können in vollem Umfang an den Vertragspartner weitergegeben werden;
    • sich Löhne und Gehälter aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen erhöhen oder sich Energiekosten, Transportkosten oder Steuern für den Auftragnehmer erhöhen; die Erhöhung erfolgt in dem Umfang, in dem der Auftragnehmer von der Kostensteigerung betroffen ist.
  • Preisänderungen werden dem Vertragspartner schriftlich – etwa per E-Mail – mitgeteilt, unter Angabe der Gründe und des Umfangs der Anpassung.

4. Zahlungsbedingungen, Verzug, Teilrechnungen und Eigentumsvorbehalt

  • Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist das vereinbarte Entgelt mit Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Barauslagen können vom Auftragnehmer separat in Rechnung gestellt werden und sind sofort zahlbar.
  • Alle vom Auftragnehmer gelieferten Waren und erbrachten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen im Eigentum des Auftragnehmers. Ein Zurückbehaltungsrecht an (Teil-)Leistungen besteht seitens des Vertragspartners nicht. Jede Weitergabe, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über diese Leistungen an Dritte ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter (z. B. Pfändungen) ist der Auftragnehmer unverzüglich – spätestens binnen 24 Stunden – schriftlich zu verständigen.
  • Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht automatisch als Vertragsrücktritt, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt dies ausdrücklich. Darüber hinaus stehen ihm sämtliche vertraglichen Rechte, insbesondere auf Schadenersatz, zu.
  • Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, bleiben unberührt.
  • Zusätzlich zu den Verzugszinsen gemäß § 456 UGB werden Zinseszinsen gemäß § 1000 Abs. 2 ABGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleibt unberührt.
  • Bei bekanntwerdenden Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners erheblich beeinträchtigen und die Bezahlung offener Forderungen gefährden, kann der Auftragnehmer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen und weitere Leistungen bis zur Absicherung der Ansprüche zurückstellen.
  • Gerät der Vertragspartner in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche Leistungen und Teilleistungen, auch aus anderen mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Verträgen, sofort fällig zu stellen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer zur Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung des aushaftenden Betrages nicht verpflichtet (Zurückbehaltungsrecht) und berechtigt, Vorauszahlung bzw. Sicherstellung zu verlangen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Verpflichtung des Vertragspartners zur Zahlung des Entgelts bleibt davon unberührt.
  • Bei Ratenzahlung gilt: Werden vereinbarte Teilzahlungen oder Nebenkosten nicht fristgerecht beglichen, tritt Terminsverlust ein – das heißt, der gesamte offene Betrag wird sofort fällig.
  • Eine Aufrechnung eigener Forderungen des Vertragspartners gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur dann zulässig, wenn diese schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden.
  • Gewährte Preisnachlässe (Rabatte, Skonti etc.) verfallen rückwirkend, wenn auch nur eine Teil- oder Schlussrechnung nicht rechtzeitig bezahlt wird.
  • Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und alle vorhergehenden Teilrechnungen fristgerecht bezahlt wurden. Skonti auf Teilrechnungen sind nur möglich, wenn sie auf der jeweiligen Rechnung vermerkt sind.
  • Unrechtmäßige Abzüge führen automatisch – auch rückwirkend – zum Verlust aller Preisnachlässe und Skonti für den gesamten Auftrag.
  • Teilleistungen können vom Auftragnehmer separat in Rechnung gestellt werden. Insbesondere dann, wenn erbrachte Leistungen den Betrag von € 1.000,00 (zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer) übersteigen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teilrechnungen zu legen. Die für den Gesamtauftrag vereinbarten Zahlungsbedingungen gelten auch für diese Teilrechnungen.
  • Rechnungen können dem Vertragspartner elektronisch übermittelt werden – insbesondere via E-Mail an eine vom Vertragspartner genannte Adresse. Dieser erklärt sich mit dem elektronischen Rechnungsversand ausdrücklich einverstanden.

5. Lieferung und Leistung, Terminverschiebungen, Stornobedingungen

  • Vom Auftragnehmer genannte Liefer- und Leistungsfristen sowie Termine sind – sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden – als unverbindlich zu verstehen. Sie gelten stets als angestrebte Zeitpunkte für Bereitstellung oder Übergabe.
  • Sollte die termingerechte Leistungserbringung aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, erschwert oder unmöglich werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, Liefer- und Leistungstermine zu verschieben. Das betrifft etwa Fälle höherer Gewalt, Arbeitskonflikte, Epidemien und Pandemien, Naturereignisse, Streik, Krieg, politische Unruhen oder vergleichbare Ereignisse – auch bei Sublieferanten oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
  • Ist der Auftragnehmer durch solche Umstände gehindert, sämtliche Aufträge termingerecht abzuwickeln (objektiver Verzug), besteht keine Verpflichtung, Ersatzleistungen durch Dritte zu beschaffen.
  • Die Leistungen des Auftragnehmers werden grundsätzlich am vertraglich vereinbarten Erfüllungsort erbracht. Wurde nichts anderes vereinbart – auch bei digitalen Leistungen – gilt als Erfüllungsort der Unternehmenssitz des Auftragnehmers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
  • Der Vertragspartner ist verpflichtet, Leistungen und Lieferungen am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt entgegenzunehmen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so hat er sämtliche daraus resultierenden Mehrkosten zu übernehmen.

6. Leistungsumfang, Abwicklung und Mitwirkung des Vertragspartners

  • Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Vertrages oder einem vom Vertragspartner angenommenen Angebot. Änderungen des Leistungsinhalts nach Vertragsabschluss bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Innerhalb des vereinbarten Rahmens steht dem Auftragnehmer bei der Umsetzung gestalterische Freiheit zu.
  • Eine steuerliche oder rechtliche Beratung wird vom Auftragnehmer nicht angeboten. Die Einhaltung relevanter rechtlicher Vorgaben – insbesondere im Daten- und Verbraucherschutz – obliegt allein dem Vertragspartner.
  • Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten vollständig, korrekt und zeitgerecht bereitzustellen. Er wird den Auftragnehmer von allen Umständen unterrichten, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn sie erst während der Ausführung des Auftrages bekannt werden. Werden durch unvollständige oder fehlerhafte Angaben des Vertragspartners Anpassungen notwendig oder kommt es dadurch zu Verzögerungen, trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten.

7. Einsatz von Dritten (Fremdleistungen)

  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, die beauftragten Leistungen ganz oder teilweise selbst auszuführen oder sich dabei ganz oder teilweise geeigneter externer Fachkräfte oder Unternehmen als Erfüllungsgehilfen bedienen und/oder solche Leistungen ganz oder teilweise substituieren (im Folgenden „Fremdleistungen„). Diese Leistungen können sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Vertragspartners beauftragt werden.
  • Bei der Auswahl externer Dienstleister achtet der Auftragnehmer auf die erforderliche fachliche Qualifikation und Sorgfalt. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Auftragnehmer einzutreten. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall einer Kündigung des Vertrages mit dem Auftragnehmer aus wichtigem Grund.

8. Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

  • Der Vertragspartner erhält ein Nutzungsrecht an den vom Auftragnehmer gelieferten Leistungen – jedoch ausschließlich im Umfang des vereinbarten Vertragszwecks.
  • Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, behält sich der Auftragnehmer sämtliche Rechte an sämtlichen von ihm erstellten Unterlagen, Konzepten, Strategien, Entwürfen und sonstigen Leistungen vor. Diese bleiben im geistigen Eigentum des Auftragnehmers. Ihm steht ein uneingeschränktes, zeitlich, sachlich und räumlich unbeschränktes sowie ausschließliches Werknutzungsrecht zu – einschließlich der Berechtigung zur Übertragung, Unterlizenzierung oder Einräumung weiterer Nutzungsrechte.
  • Die Verwendung sämtlicher Unterlagen und Werke des Auftragnehmers ist dem Vertragspartner nur während aufrechter Vertragsbeziehung und ausschließlich zum vertraglich vorgesehenen Zweck gestattet. Eine Vervielfältigung oder Weitergabe ohne schriftliche Zustimmung ist untersagt.
  • Verstößt der Vertragspartner gegen diese Bestimmungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden und darüber hinaus sämtliche gesetzlichen Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadenersatz, geltend zu machen.

9. Gewährleistung und Mängelrüge

  • Besondere oder zugesicherte Eigenschaften werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
  • Die Frist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate ab Übergabe bzw. Leistungserbringung.
  • Mit Lieferung und/oder Erbringung der Leistung gelten die gelieferten Waren und/oder Leistungen als übernommen und abgenommen.
  • Allfällige Mängel sind vom Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe bzw. Abnahme per eingeschriebenem Schreiben geltend zu machen. Dabei sind die Mängel konkret zu beschreiben. Der Auftragnehmer hat das Recht, die beanstandete Leistung innerhalb von 14 Tagen zu prüfen. Verweigert der Vertragspartner die Überprüfung, verliert er alle damit zusammenhängenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.
  • Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Vertragspartner. Die gesetzliche Vermutung nach § 924 ABGB, wonach der Mangel bereits bei Übergabe bestanden haben könnte, ist ausgeschlossen.
  • Bei bloß geringfügigen Mängeln ist der Vertragspartner nicht berechtigt, die Abnahme zu verweigern.
  • Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Mängel, die auf fehlerhafte, unsachgemäße oder nachlässige Behandlung durch den Vertragspartner oder Dritte zurückzuführen sind. Das gilt auch für Schäden, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben des Vertragspartners entstehen.
  • Im Gewährleistungsfall liegt es im Ermessen des Auftragnehmers, ob der Mangel durch Verbesserung oder Austausch behoben wird.
  • Ist eine Mängelbehebung unmöglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, kann der Auftragnehmer die Gewährleistung verweigern. In diesem Fall besteht lediglich Anspruch auf Preisminderung. Der Gewährleistungsanspruch auf Rückabwicklung des Vertrages wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen behaupteter Mängel ganz oder teilweise zurückzubehalten.
  • Sollte der Auftragnehmer Fremdleistungen einsetzen und sollten in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegen diese Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Vertragspartner ab. Der Auftragnehmer wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten
  • 933b ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

10. Haftung und Haftungsbegrenzung

  • Der Auftragnehmer haftet in allen in Betracht kommenden Fällen ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit sowie für sonstige Fälle grober Fahrlässigkeit wird die Haftung ausgeschlossen – mit Ausnahme von Personenschäden, für die im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß gehaftet wird. Gleiches gilt für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen.
  • Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, nicht realisierte Einsparungen, Vermögens- und Folgeschäden, Reputationsverluste sowie Daten- oder Programmverluste und deren Wiederherstellung ist ausgeschlossen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
  • Unabhängig vom Haftungsgrund ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers auf die Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung beschränkt. Soweit kein Versicherungsschutz besteht, ist die Haftung mit 50 % des Auftragswertes begrenzt – bei laufenden Verträgen maximal auf 50 % des Jahresumsatzes im betreffenden Vertragsjahr.
  • Schadenersatzansprüche müssen – sofern gesetzlich zulässig – bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber drei Jahre ab dem schädigenden (anspruchsbegründenden) Ereignis/Verhalten, gerichtlich geltend gemacht werden. Die Beweislast für Schaden und Kausalität liegt beim Vertragspartner.
  • Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten aller Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

11. Rücktritt/Kündigung des Vertrages

  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, wenn:
    1. wenn der Vertragspartner seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere seine Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten, trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen verletzt und den vertragsgemäßen Zustand nicht herstellt,
    2. wenn die Ausführung der Lieferung oder der Beginn oder die Fortsetzung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich wird oder sich trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert, oder
  • wenn die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich wird oder sich weiter verzögert.
  • Wird ein Dauerschuldverhältnis abgeschlossen, so kann der Auftragnehmer dieses ungeachtet einer etwa vereinbarten Befristung jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn:
    1. der Vertragspartner wiederholt gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt,
    2. der Verlust des Vertrauens in den Vertragspartner als Vertragspartner, wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
  • wenn die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich oder für den Auftragnehmer unwirtschaftlich wird.
  • Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben ausdrücklich vorbehalten.
  • Ein Rücktritt des Vertragspartners wegen Verzugs ist nur nach schriftlicher Nachfristsetzung von mindestens vier Wochen möglich und hat per eingeschriebenem Schreiben zu erfolgen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf jenen Teil der Lieferung oder Leistung, hinsichtlich dessen Verzug vorliegt. In allen anderen Fällen kann der Rücktritt nur aus wichtigem Grund erklärt werden.
  • Unbeschadet weitergehender Ansprüche ist der Auftragnehmer im Falle eines berechtigten Rücktritts oder einer berechtigten Kündigung des Vertragspartners berechtigt, bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen abzurechnen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Vertragspartner noch nicht übernommen wurde. Der Auftragnehmer ist alternativ berechtigt, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände bzw. erbrachter Leistungen zu verlangen.
  • Für den Fall eines berechtigten Rücktritts durch den Auftragnehmer ist dieser berechtigt, ohne Nachweis eines konkreten Schadens und unabhängig von einem Verschulden eine pauschale Vertragsstrafe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages geltend zu machen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens sowie weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
  • Erklärt der Vertragspartner unberechtigt den Rücktritt vom Vertrag oder erklärt er unberechtigt die Aufhebung des Vertrages, so kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl Erfüllung des Vertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; im letzteren Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, nach Wahl des Auftragnehmers ohne Nachweis eines tatsächlichen Schadens und verschuldensunabhängig eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu bezahlen. Besteht der Auftragnehmer auf Vertragserfüllung, so ist er berechtigt, den ihm durch den unberechtigten Vertragsrücktritt oder die unberechtigte Vertragsauflösung entstandenen Schaden geltend zu machen. In jedem Fall behält sich der Auftragnehmer die Geltendmachung weiterer ihm zustehender gesetzlicher und vertraglicher Ansprüche gegen den Vertragspartner vor.

Schlussbestimmungen

  • Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
  • Dieser Vertrag und alle im Zusammenhang damit getroffenen Vereinbarungen und Verträge unterliegen österreichischem materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.
  • Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch über sein Zustandekommen und seine Auslegung wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
  • Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind, hat dies keinen Einfluss auf den Bestand und die Fortdauer der übrigen Bestimmungen und des Vertrages insgesamt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt bei Regelungslücken und der Undurchführbarkeit einzelner Vertragsbestimmungen. Selbes gilt für Lücken dieser AGB.